28. April 2026

DPolG nimmt Stellung

+++ UPDATE +++ Eine Einordnung zum Vorhaben des sogenannten „Antidiskriminierungsgesetz“ GGVSD

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

in der medialen Berichterstattung der letzten Wochen ist das Vorhaben rund um ein sog. "Antidiskriminierungs-gesetz" (GGVSD) veröffentlicht und beworben worden. Grund genug uns Mitte April mit der Staatssekretärin des Sozialministeriums Silke Schiller-Tobies zu treffen. Wir haben über die wesentlichen Inhalte gesprochen, vor allem die Punkte, die am meisten polarisieren dürften.

Resümierend bleibt nach unserem Austausch mit der Staatssekretärin Silke Schiller-Tobies für uns eindrücklich:

  • Das Gesetzesvorhaben des MSJFSIG ist wahrnehmbar eine Herzensangelegenheit der ministeriellen Verantwortlichen. Der Schutz vor Diskriminierung reicht nicht aus und soll über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf staatliche Institutionen erweitert werden.

  • Das Gesetzesvorhaben erstreckt sich auf sämtliche Behörden und Institutionen der Landesverwaltung – Schulen, Polizei, Justiz, Verwaltung, usw. Alle ministeriellen Ressorts mit ihren nachfolgenden Behörden und Ämtern sind folglich „betroffen“. Kommunale Institutionen sind allerdings ausgeklammert.

  • Das Gesetzesvorhaben hat zwar einen präventiven Schwerpunkt, eröffnet aber den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, mögliches diskriminierendes Verhalten durch staatliche Organisationen prüfen zu lassen oder gar den Klageweg zu beschreiten. Dafür wird ein zweistufiges Verfahren einer „Beweislastumkehr“ eingezogen. Es gibt allgemein beschriebene Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe.

  • Die Gesetzesvorlage wird aller Wahrscheinlichkeit in Kürze den parlamentarischen Weg finden und absehbar unterschriftsreif sein. Der feste Wille dafür war deutlich erkennbar. Im politischen Reigen der Koalitionsparteien dürften wohl die Verhandlungsoptionen abgesteckt worden sein.

Mit den Erkenntnissen aus unserem Treffen entsteht daher vielmehr die entscheidende Frage:

Wie geht das MIKWS und seine nachfolgenden polizeilichen Behörden zukünftig damit um?

Zweifelsohne gab und gibt es bereits umfangreiche Kontaktmöglichkeiten bei Beschwerden jedweder Art zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und ihrer Polizei. Angefangen von der Bürger- und Polizeibeauftragten mit der ihr zugeordneten Antidiskriminierungsstelle, über die Ansprechstelle im MIKWS, Ansprechstelle LSBTIQ+ im LPA, den Stabsstellen der Behörden und so weiter. Hinzu kommen die meldepflichtigen Dateien innerhalb der Polizei für „auffällige Sachverhalte“, die Beschwerden unterhalb eines disziplinarwürdigen Verhaltens aufzeichnen. Zugleich wissen wir alle, dass die Polizei eine besondere Form exekutiven staatlichen Handelns darstellt.

Dieses neue Gesetz entwickelt daher eine neue Qualität. Es ist zu erwarten, dass Erlasse, Verfügungen oder Handlungsanweisungen auf Grundlage dieses zukünftigen Gesetzes folgen.  Die benannten Stellen und Dateien müssen mit dem neuen Gesetz neu betrachtet werden. Zweifelsohne dürften im Lichte des neuen Gesetzes viel mehr Berühungspunkte polizeilichen Handelns mit den Bürgerinnen und Bürgern identifiziert und betrachtet werden – müssen. Zumal sich der Dienstherr in den letzten Jahren sehr empfindlich hinsichtlich der Verfassungstreue seiner Beamtinnen und Beamten zeigte. Das schließt diskriminierendes Verhalten mit ein. Mit dem neuen Gesetz ist aber zu befürchten, dass die handelnden Kolleginnen und Kollegen in ständige Rechtfertigungszwänge gebracht werden und zugleich das Damoklesschwert eines Disziplinarverfahrens fürchten müssen. 

Wir erwarten gleichwohl als DpolG Schleswig-Holstein, dass eine lebens- und einsatznahe Betrachtung (und Bearbeitung ergänzender Vorschriften) zu diesem erwartbaren Gesetzes für den polizeilichen Bereich Einzug hält!

 

Mehr dazu zu lesen gibt es in der kommenden Mai-Ausgabe des Polizeispiegels.

 

Im Namen des Vorstandes

Christian Hobohm

stv. Landesvorsitzender 

DPolG Schleswig-Holstein

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